Energieausweis

zur Einreichung von Neubauten

Zur Einreichung von konditonierten Neubauten ist ein Energieausweis erforderlich. Bei Wohngebäuden sind die Energieverbräuche nur für die Heizung und Warmwasserbereitung, bei Nichtwohngebäuden neben Heizung und Warmwasserbereitung auch für die Kühlung, in Form des Energieausweises nachzuweisen.

In der  OIB-Richtlinie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) sind die genauen Festlegungen nachzulesen. Die OIB Richtlinien werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik veröffentlicht und sind kostenlos zugänglich und im Internet unter oib.or.at abrufbar. Gesetzliche Grundlage für die Anforderungen an den Energieausweis bildet die OIB Richtlinie 6, die von den einzelnen Bundesländern in die Bauordnung übernommen wurde. Die neueste Ausgabe der OIB Richtlinie 6 stammt vom April 2019, diese ist mit Stand Jänner 2021 erst in Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien in Kraft, in Burgenland, Niederösterreich, Salzburg und  Vorarlberg gilt noch die OIB Richtlinie 6 der Ausgabe 2015.

Das ist insofern wesentlich, als mit der neueren Ausgabe dieser Richtlinie die Anforderungen verschärft wurden, was bedeutet, dass zur Erfüllung der Anforderungen an das Gebäudetechnische System und an den Wärmeschutz höhere Anforderungen gestellt werden. Wenn sich der Einreichzeitpunkt nach hinten verschiebt und zwischenzeitlich die neuen Vorschriften in Kraft treten, kann das also dazu führen, dass bereits erstellte Einreichpläne adaptiert werden müssen, weil beispielsweise die Dämmstärken nicht mehr ausreichend sind.

Nachdem die Änderungen einem ständigen Wechsel unterzogen sind ist es dringend zu empfehlen, sich auf der jeweiligen Homepage der Bundesländer über die aktuell gültigen Vorschriften der Bauordnungen zu informieren. Das Land Niederösterreich hat beispielsweise eigene Versionen diverser OIB Richtlinien  herausgebracht, im Bauverfahren sind die Festlegungen dieser NÖ-Versionen zu berücksichtigen.

KEIN Energieausweis ist erforderlich für folgende Objekte:

  • frostfrei zu haltende Gebäude mit einer Raumtemüeratur von nicht mehr als 5°C, sowie nicht konditionierte Gebäude
  • provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre
  • Wohngebäude, die nicht für die ganzjährige Nutzung bestimmt sind, und deren Energiebedarf daher unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung liegt
  • Gebäude für Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und -kühlung durch Abwärme gedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht
  • Gebäude, die für Geottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden.
  • freistehende Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50m² (die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteil sind aber einzuhalten)

 

Erforderliche Angaben zur Erstellung eines Energieausweises zur Baueinreichung

  • Einreichplan mit Grundrissen, Schnitten und Lageplan
  • Standortadresse des Gebäudes
  • Name und genaue Anschrift des/der Eigentümers/in oder Bauwerbers
  • Planer (Architekt, Baumeister,..)
  • Grundstücknummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, KG Nummer
  • Bauphysikalische Angaben von Wänden, Decken und Dach bzw. Dächer; in der Regel werden die Bauteilaufbauten vom Planer festgelegt, die U-Werte werden im Zuge der Energieausweisberechnung bestimmt und erforderlichenfalls angepasst, sollten die Anforderungen nicht eingehalten werden.
  • Bauphysikalische Angaben von Fenster und Türen (Rahmenmaterial, Glas- und Rahmen U-Wert, Energiedurchlassgrad, Abstandhalter)
  • Gebäutetechnische Angaben zu Heizung und Warmwasserbereitung, sowie Lüftung und ggf. Klimatisierung
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